|
Anthroposophische Mistelpräparate auch in der adjuvanten Krebstherapie zugelassen Von Regina Reinsperger
Dass heute viele Medikamente nicht mehr durch die Krankenkassen erstattet werden, haben inzwischen auch die Patienten erfahren. Welche Medikamente auf Kassenrezept verordnungsfähig sind, ist in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) festgelegt, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) erstellt wird. Der GBA ist ein Gremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Während der Gesetzgeber den Rahmen vorgibt, in diesem Fall durch den § 92 des Sozialgesetzbuches V, ist es die Aufgabe der Selbstverwaltung, diesen Rahmen auszufüllen und für die alltagspraktische Umsetzung dieser Vorgaben zu sorgen. Auch Vertreter der Patienten - allerdings ohne Stimmrecht - sind in den Gremien des GBA vertreten. Die von diesem Gremium beschlossenen Richtlinien, wie die Arzneimittelrichtlinie oder die Schutzimpfungsrichtlinie haben den Charakter untergesetzlicher Normen. Das heißt, sie gelten verbindlich für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und für die behandelnden Ärzte sowie andere Leistungserbringer.
Über die Misteltherapie wird In der Arzneimittelrichtlinie (Anlage 1, Nr. 32) ausgeführt: "Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität." Dieser Satz muss dem medizinischen Laien zum besseren Verständnis erläutert werden: Die Mediziner unterscheiden in der Onkologie verschiedene Therapie-Formen: "kurative Therapie" ist eine auf Heilung der Erkrankung ausgerichtete Therapie; eine "adjuvante Therapie" erfolgt z.B. durch ein Heilmittel, das die Wirkung eines anderes Heilmittels unterstützt und eine "palliative Therapie" dient der Beseitigung von Krankheits-Symptomen, ohne die Grundkrankheit therapieren zu können. (Parenteral bedeutet: das Medikament wird gespritzt.)
Als wichtigster Inhaltsstoff der Mistel gelten in der naturwissenschaftlichen Forschung heute die Mistellektine, das sind zuckerhaltige Eiweißstoffe, die in dieser Form nur in der Mistel vorkommen. Man unterscheidet drei verschiedene Gruppen von Mistellektin I, II und III mit mehr als 20 unterschiedlichen Einzelkomponenten (Isolektine). Diese Anteile schwanken von Wirtsbaum zu Wirtsbaum. Die Arzneimittelrichtlinie fordert daher ein "normiertes“ Mistelpräparat. Die anthroposophischen Präparate beinhalten Gesamtextrakte aus frischem Mistelkraut in unterschiedlichen Stärken von verschiedenen Wirtsbäumen, hier ist der Herstellungsprozess standardisiert, nicht der Lektingehalt, so dass die anthroposophischen Präparate bisher auch zur palliativen Therapie nicht auf Kassenrezept verordnungsfähig waren.
Dagegen hatten hatten Ärzte und Patienten bei Sozialgerichten in Nordrhein-Westfalen geklagt und dort Recht bekommen. Denn in der Arzneimittelrichtlinie steht noch ein weiterer Paragraph (§ 12, Absatz 6) zu diesem Thema: "Für die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist."
Das wiederum wollte der GBA nicht hinnehmen und klagte seinerseits beim Landessozialgericht Köln (LSG), denn er wollte gemäß der oben zitierten Anlage 1 der AM-RL die Verordnungsfähigkeit anthroposophischer Mistel-Arzneimittel, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, auf die palliative Therapie beschränken.
Dies Vorhaben gelang nicht, das LSG erklärte die nachfolgende Bestandsverfügung für rechtmäßig: "Die Anwendungsvoraussetzungen bei Arzneimitteln der schulmedizinischen und pflanzlichen Arzneimitteln auf jene der Anthroposophie und Homöopathie zu übertragen, widerspreche den Regeln der besonderen Therapierichtungen. Die Frage, welche Anwendungsvoraussetzungen jeweils dem maßgeblichen Therapiestandard entsprächen, sei nach den bereichsspezifischen Regeln der jeweiligen Therapierichtung zu entscheiden (sog. Binnenanerkennung). Bei ihnen lege nicht der Hersteller im Rahmen der Zulassung/Registrierung die Indikation fest, sondern der entsprechend geschulte Arzt nach dem Erkenntnisstand und dem Menschenbild der entsprechenden Therapierichtung. So seien beispielsweise bei der Behandlung maligner Tumore homöopathische und anthroposophische Mistelpräparate nicht auf die palliative Behandlung beschränkt, wie dies für allopathische Mittel gelte.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der GBA Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt hat. Dazu schrieb die Ärztezeitung in einem Bericht über diese Rechtstreitigkeiten, dass es wohl eher "unwahrscheinlich" sei, dass "das BSG die Sache zur Entscheidung annimmt."
Für Ärzte, die Mistelpräparate per Kassenrezepte verordnen, ist das Urteil eine Regressprophylaxe: sie müssen ihre Verordnung nun nicht aus eigener Tasche bezahlen. Während jedoch die aus normierten Mistellektinen hergestellten phytotherapeutischen Präparate weiterhin auf die palliative Therapie beschränkt bleiben, können die anthroposophischen Mistelpräparate zusätzlich auch in der adjuvanten Krebstherapie verordnet werden.
Quellen: Ärzte-Zeitung vom 06. 04. 2010 Urteil des LSG Köln, abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de - Az.: L 11 KA 101 / 06 http://allgemein.mistel-therapie.de Literatur: Dr. med. György Irmey, Dr. phil. Anna-Luise Jordan, Robert Norton: "110 wirksame Behandlungsmöglichkeiten bei Krebs", Haug Verlag, Heidelberg, 19,95 Euro
|