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Bionade vs. Bios
mm/tdz. 11.05.2008 - Bio-Limonade gehört nicht unbedingt zu den "Überlebensmitteln", wie es noch in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts synonym für gesundes Öko-Essen hieß, wenn es - häufig genug ideologisch aufgeheizt - um die Frage von Bio oder nicht Bio ging. Längst hat der "Markt" die Herrschaft über einst ideologische Argumente übernommen. Bio ist in aller Munde. Es wundert also nicht, wenn auch die Getränkeindustrie sich dem Geschmack des Kunden anpasst und "gesunde" Getränke anbietet. Mit Bionade kam ein Getränk auf den Markt, dass im breiten Markt einen Wirbel verursachte, wie wohl kaum ein anderes Produkt vor ihm. Vom Trend zum Kult zum Massenprodukt, das seit 2007 auch im "Restaurant zum güldenen M" (tdz-Bezeichnung für McDonalds) Einzug gehalten hat. Inzwischen haben fast alle Limo-Hersteller ein Getränk mit dem Bio-Siegel im Angebot. Tests der Redaktion von TdZ haben allerdings ergeben, dass es nicht immer das optimale Geschmackserlebnis ist, was da so alles in die Flaschen gefüllt wird.
Nun gibt es aber ein Getränk, das ebenso wie Bionade ein fermentiertes Erfrischungsgetränk ist, aber nicht nur Bios heißt, sondern auch zu 100% Bio ist. Dazu kommt, dass die Hersteller von Bios auf Zucker verzichten. Im Januar war Bionade in der Zeitschrift Öko-Test nicht mit Bestnoten bewertet worden, weil ein nach Öko-Test-Kriterien zu hoher Zuckergehalt festgestellt wurde. Es scheint also für Bionade eine echte Konkurrenz zu drohen.
Das ließ die Limo-Trendsetter vor Gericht ziehen, denn dass die Bios-Leute nun auch noch mit dem Hinweis auf Zuckerfreiheit punkten wollen, passt ihnen nicht in den Kram. Das Hamburger Landgericht sah aber darin keinen Wettbewerbsverstoß und so scheiterte Bionade mit dem Versuch, den Hinweis auf Zuckerfreiheit per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen.
Bionade bleibt jetzt der Weg der Berufung gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil oder ein normales Klageverfahren. Für Bios besteht aber nach eigenen Aussagen die Zuversicht, "dass seine Rechtsauffassung auch im möglichen weiteren Verlauf der Auseinandersetzung bestätigt werden wird."
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